Jugendleiterkarte (Juleica)
Auf der Sportjugendsitzung in Emsing wurde erneut auf die Möglichkeiten der Jugendleitercard (Juleica) hingewiesen. Angeblich zahlen manche Städte sogar feste Beträge an die Inhaber dieser Karten. Dabei gibt es weiterhin Nachlässe oder gar kostenlose Eintritte bei manchen öffentlichen Einrichtungen (z.B. Bädern etc.). Insofern ist die Karte durchaus interessant.
Die Ausstellung der Karte ist kostenlos.
Anbei die Info aus der Sportjugendseite, weitere Informationen können bei Helmut Stadler von der BSJ erfragt werden:
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Richtlinien der Bayerischen Sportjugend (Juni 1999) in Anlehnung an die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 26. März 1999 für die bundeseinheitliche Jugendleiter- Card.
1. Verwendungszweck
Die Jugendleiter-Card soll insbesondere dienen:
1. Zur Legitimation gegenüber den Erziehungsberechtigten von Kindern und Jugendlichen;
2. Zur Legitimation gegenüber Behörden und anderen Stellen, von denen Beratung und Hilfe erwartet wird (z.B. Jugendämter, Polizei, Konsulate);
3. Zum Nachweis der Berechtigung für die Inanspruchnahme der für Jugendgruppen und Jugendleiter vorgesehenen Rechte und Vergünstigungen, z.B.
* Freistellung nach dem Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit
* Gewährung von Aufwandsentschädigungen
* Gebührenfreiheit für das Entleihen von Medien und Geräten
* Fahrpreisermäßigungen im öffentlichen Verkehr
* Kostenfreie Benutzung von Räumen
* Genehmigung zum Zelten mit der Gruppe
4. Zur Erlangung sonstiger Vergünstigungen bei öffentlichen oder privaten Einrichtungen (z.B. Theater, Kino, Museen, Schwimmbäder)
(*) Anmerkung:
Auf das Ausschreiben der weiblichen Form wird zugunsten der Übersichtlichkeit verzichtet – sie versteht sich von selbst.
2.Voraussetzungen
für die Ausstellung der Jugendleiter-Card
1. Die Jugendleiter-Card wird in der Regel nur für ehrenamtlich tätige Jugendleiter ausgestellt.
2. Für haupt- und nebenberuflich tätige Mitarbeiter kann eine Jugendleiter-Card ausgestellt werden, wenn sie leitende Funktionen bei Ferien- und Erholungsmaßnahmen oder Maßnahmen des internationalen Jugendaustausches übernehmen;
3. Voraussetzung für die Ausstellung ist, dass der Jugendleiter Mitarbeiter der BSJ ist und das 15. Lebensjahr vollendet hat, wobei für Minderjährige das Einverständnis der Erziehungsberechtigten erforderlich ist;
4. Der Jugendleiter muss eine praktische und theoretische Ausbildung vorweisen. Als Voraussetzung zur Ausstellung der Jugendleiter-Card wird von der BSJ im BLSV anerkannt:
* die erfolgreiche Teilnahme an der Jugendleiterausbildung der BSJ im BLSV oder
* Clubassistent/in oder
* Übungsleiter-„J"-Lizenz oder
* Übungsleiter-„A"-Lizenz oder
* Übungsleiter-Lizenz der Fachverbände im BLSV oder
* Sonstige Lizenzen im Bereich des DSB oder
* Jugendleiterkurse anderer Jugendverbände und der Jugendringe oder
* Nachweis einer pädagogischen Grundausbildung (z.B. im Rahmen einer Ausbildung zum Erzieher, Sozialpädagogen, Lehrer, etc.)
Die Anerkennung der pädagogischen Grundausbildung erfolgt durch die Geschäftsstelle der BSJ (Abteilung Jugendleitung) im Haus des Sports.
3. Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig für die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind grundsätzlich die Jugendämter. Das Staatsministerium empfiehlt jedoch, die Aufgabe wegen der größeren Sachnähe auf die Kreis- und Stadtjugendringe zu übertragen. Das bedeutet konkret:
* Der Antrag muss auf dem vorgeschriebenen Formular, das (je nach örtlicher Vereinbarung) beim Kreis- bzw. Stadtjugendring oder beim Jugendamt erhältlich ist, vom Jugendleiter selbst gestellt werden.
* Der Antrag ist mit den erforderlichen Unterlagen, Nachweisen und Bestätigungen (einschließlich der über seine Vereinstätigkeit) sowie einem Lichtbild an die zuständige BLSV-Kreisjugendleitung zu richten. Nach Überprüfung wird der, vom Vorsitzenden der Kreisjugendleitung bestätigte Antrag, an den Stadt-/Kreisjugendring bzw. das Jugendamt weitergeleitet.
4. Gültigkeit
Die Jugendleiter-Card wird für eine Gültigkeitsdauer von höchstens 3 Jahren ausgestellt. Voraussetzung für die erneute Beantragung ist die Bestätigung der entsprechenden Institution, dass der Jugendleiter weiterhin in seiner Funktion tätig ist. Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung entfallen, ist die Card zurückzugeben.
5. Kosten
Für die Ausstellung der Jugendleiter-Card sind vom Jugendleiter keine Gebühren zu erheben. Bei wiederholter Ausstellung wegen Verlust der Card kann vom Antragsteller Kostenersatz verlangt werden.