Geschäftsordnung
- Allgemeines
- Die Leitung des Bezirksverbandes Oberbayern liegt in den Händen seiner in 4.1.der Satzung näher bezeichneten Organe.
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Sie hat die ihr durch die Satzung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
- Der Vorstand
- Die laufenden Geschäfte werden vom Vorstand und vom erweiterten Vorstand nach den Bestimmungen der Satzung, der Geschäfts- und Finanzordnung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung geführt.Allein verantwortlich für die Führung der Geschäfte ist der 1. Vorsitzende.
- Nach ordnungsgemäßer Einberufung ist der Vorstand beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes, beim erweiterten Vorstand aber mindestens sechs Mitglieder erschienen sind. Stets muß dabei der 1. oder 2. Vorsitzende anwesend sein.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Jedes anwesende Mitglied der erweiterten Vorstandschaft hat eine Stimme.
- Jedes Mitglied der Vorstandschaft bearbeitet sein Aufgabengebiet in eigener Verantwortung. Er ist jederzeit dem Vorstand auf Verlangen zur Berichterstattung verpflichtet.
- In Eilfällen hat der 1. Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Vertreter - eine vorläufige Entscheidung zu treffen. Er ist verpflichtet, die Angelegenheit unverzüglich je nach Bedeutung dem Vorstand, dem erweiterten Vorstand oder der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
- Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für die Mitglieder der angeschlossenen Vereine öffentlich. Der Versammlungsleiter kann die Öffentlichkeit jederzeit ausschließen.
- Der 1. Vorsitzende - im Verhinderungsfalle sein Vertreter - eröffnet und leitet die Versammlung. Nach Prüfung der satzungsgemäßen Einberufung ist die Anwesenheit und Stimmberechtigung festzustellen. Darauf wird die Tagesordnung bekanntgegeben. Über Anträge auf Änderung der Tagesordnung wird sofort abgestimmt.
- Zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung ist zunächst dem als Berichterstatter vorgesehenen Vorstandsmitglied oder dessen Vertreter das Wort zu erteilen. Darauf folgt die Aussprache.
- Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Das Wort erteilt der Versammlungsleiter. Die Wortmeldung geschieht durch Handaufheben. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt.
- Der Versammlungsleiter kann erforderlichenfalls selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
- Von der Tagesordnung oder dem Verhandlungsgegenstand abschweifende Redner muß der Versammlungsleiter zur Sache rufen. Redner, die den kameradschaftlichen Anstand verletzen, kann der Versammlungsleiter zur Ordnung rufen, das Verhalten rügen und auf etwaige Folgen hinweisen. Redner, die öfter als zweimal zur Ordnung gerufen werden, können von der Versammlung ausgeschlossen werden. Über einen Einspruch gegen den Ausschluß entscheidet sofort die Versammlung.
- Über Dringlichkeitsanträge kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies die Versammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt. Dem Antragsteller ist zuvor das Wort zur Begründung der Dringlichkeit zu erteilen. Ein Gegenredner ist zuzulassen. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Verbandes sind unzulässig.
- Anträge zur Geschäftsordnung auf Beendigung der Aussprache kommen außerhalb der Rednerfolge zur sofortigen Abstimmung, nachdem der Antragsteller dafür, ein anderer Redner gegen den Antrag gesprochen haben. Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen den Schluß der Aussprache nicht beantragen.
- Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben, diesen verbessern, kürzen oder erweitern, werden als Änderungsanträge im Zusammenhang mit dem eingereichten Antrag zur Abstimmung gebracht.
- Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommmenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben. Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Satzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Während einer Abstimmung gibt es keine Wortmeldung. Hat ein Versammlungsteilnehmer Zweifel über die Abstimmung, so kann er sich zur Abstimmung zu Wort melden. Es ist ihm das Wort zu erteilen. Es kann schriftlich oder durch Handaufheben abgestimmt werden. Schriftlich ist abzustimmen, wenn es die Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt.
- Die Niederschrift über die Versammlung ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Gefaßte Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
- Für die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstandes und der sonst nach der Satzung zu wählenden Personen ist aus der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuß, bestehend aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer und einem Beisitzer, zu wählen.
- Jedes Mitglied des Wahlausschusses wird in einem eigenen Wahlgang durch Handaufheben gewählt. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die jeweils in dem betreffenden Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
- Die Wahl des Wahlausschusses wird vom bisherigen Versammlungsleiter geleitet.
- Der Vorsitzende des Wahlausschusses übernimmt die Leitung der Mitgliederversammlung, der Schriftführer des Wahlausschusses die Protokollführung während der Behandlung der in 4.7.1.5.der Satzung genannten Angelegenheiten. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.
- Wählbar sind nur Mitglieder der angeschlossenen Vereine.
- Die für die Wahl Vorgeschlagenen sind vor der Wahl zu befragen, ob sie im Falle der Wahl das Amt zu übernehmen bereit sind.
- Ein Nichtanwesender kann nur dann gewählt werden, wenn der Versammlungsleiter seine schriftliche Erklärung vorliegen hat, daß er bereit ist, die Wahl anzunehmen.
- Art und Weise der Abstimmung ist in 4.12. der Satzung geregelt.
Schlußbemerkung:
Diese überarbeitete bzw. geänderte Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.04.1993 in Gmund angenommen.
Die bisherige Gliederung wurde durch die numerische Gliederung am 10.09.1994 ersetzt.